„Auslandseinsätze der Bundeswehr und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Soldaten“

Kolloquium des Bildungswerks des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) und der Clausewitz-Gesellschaft mit zivilen Staatsanwälten und Richtern hatte sich zum Ziel gesetzt, die Besonderheiten des militärischen Einsatzes zur Krisenbewältigung auch mit seinen rechtlichen Aspekten aufzuzeigen.
Das Offizierheim der Julius-Leber-Kaserne bot einen würdigen Rahmen für dieses erste Kolloquium beider Organisationen. Und die fachliche Kompetenz sowie die praktische Erfahrung der Referenten bildeten das Fundament für inhaltsreiche Erörterungen. In der Begrüßung gingen der Chef des Stabes Einsatzführungskommando der Bundeswehr, Flottillenadmiral Manfred Hartmann und der Bundesvorsitzende des DBwV und Vorsitzende der Karl-Theodor-Molinari-Stiftung (KTMS) Oberst Ulrich Kirsch insbesondere auf die Besonderheiten des Soldatenberufes ein. Rechtssicherheit gerade unter den schwierigen Bedingungen des Einsatzes, sei für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von wesentlicher Bedeutung, waren sich beide einig.
Oberst Kirsch verwies in seinem Beitrag nochmals explizit auf den Symbolcharakter, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten, den der „Fall Oberst Klein“ für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr habe. Admiral Hartmann machte in seiner Einführung deutlich, dass die Pflicht zum treuen Dienen, das Ausschöpfen aller zulässigen militärischen Handlungsmöglichkeiten einschließen könne. Der Präsident der Clausewitz-Gesellschaft Generalleutnant a. D. Dr. Klaus Ohlshausen führte im Anschluss in die Veranstaltung ein und bedankte sich bei teilweise weit angereisten Teilnehmern für ihre Mitwirkung an dieser Veranstaltung.
Den fachlichen Einstieg leistete Prof. Dr. Kai Ambos, Professor für Strafrecht und internationales Recht an der Universität zu Göttingen. Da er auch als Richter am Landgericht Göttingen tätig ist, konnte er sowohl die wissenschaftliche als auch die praktische Kompetente der Thematik - Einsätze vor dem Hintergrund von Völkerrecht und Verfassung - beleuchten. Seine Ausführungen bildeten die Grundlage für die völkerrechtliche Bewertung der Einsätze. Die Zusammenfassung von Prof. Ambos, dass es absolute Rechtssicherheit für Soldaten in Einsätzen nicht geben könne und seine Feststellung, dass für ein Einsatzszenario nicht mehr Rechtssicherheit erwartet werden dürfe, als für den „normalen“ Bürger führte im Anschluss an seine Ausführungen zu einer angeregten Diskussion.
Oberst Rene Leitgen, vom Einsatzführungskommando der Bundeswehr formulierte die Zielsetzung seines Vortrages präzise. Die Darstellung der aus aktuellen Erfahrungen hergeleiteten Einsatzrealität. Dabei ging er insbesondere mit Beispielen auf die Schwierigkeiten bei der Operationsführung im Verantwortungsbereich der Bundeswehr in Afghanistan ein. Ein wesentliches Anliegen für die Soldaten, fasste er zusammen, besteht in einer stärkeren Umsetzung des viel beschworenen „comprehensive approach“ durch die zivilen Akteure. Nach wie vor gebe es Schwierigkeiten bei der Umsetzung des vernetzten Ansatzes in der Einsatzrealität. Dies sei auch unter rechtlichen Aspekten zu sehen, wie auch nachfolgende Beiträge beim Kolloquium bestätigen sollten.
Nahtlos anschließen konnte an den Vortrag von Oberst Leitgen der leitende Rechtsberater im Einsatzführungskommando Johannes Heinen, der zu den Grundlagen des Einsatzrechtes vortrug. Dabei betonte er zu Beginn, dass das Recht auf Anwendung militärischer Gewalt sich eben nicht nur aus dem Selbstverteidigungsrecht herleite, sondern insbesondere aus dem völkerrechtlichen Mandat ergebe. Bei der Erstellung nationaler Einsatzregeln, so genannter „caveats“, unterschreite man regelmäßig die sich aus dem völkerrechtlichen Mandat ergebenden Befugnisse, meist aus politischen Erwägungen.
Dies führe dann zu notwendigen, teils aber langwierigen Nachbesserungen, wie der ISAF Einsatz gezeigt habe. Dabei betonte der leitende Rechtsbrater, dass die „Rules of Engagement (ROE)“ kein Recht im eigentlichen Sinne seien, sondern völkerrechtliche Ermächtigungen die an die Soldaten weitergeben würden. Basis für die Erstellung nationaler Einsatzregeln bilde aber, so Herr Heinen, das parlamentarische Mandat des Deutschen Bundestages, in dem in der Regel auch einzusetzende Fähigkeiten mit aufgeführt seien. In der sich anschließenden Diskussion fokussierte sich die Nachfrage auf rechtliche und morallische Grenzen militärischer Handlungsmöglichkeiten und die bestehende gemeinsame Operationsführung mit der Afghan National Army (ANA).
Thomas Beck von der Generalbundesanwaltschaft Karlsruhe erläuterte in seinem Vortrag natürlich besonders den Kunduz Fall vom 4. September 2009. Dieser Fall habe auch deutlich gemacht, welche juristischen Schwierigkeiten bei der Untersuchung derartiger Vorgänge zu überwinden seien. Dies beginne mit der Ermittlung in Fällen, bei denen eine „Vor-Ort-Untersuchung“ der Bundesanwaltschaft de facto nicht möglich sei. Man müsse sich stark auf Ermittlungsergebnisse der Feldjäger und damit der Bundeswehr abstützen. Dies, so betonte Beck, bei guten Ergebnissen durch die sachkundige Arbeit der Bundeswehr am Ort des Geschehens. Eine präzisierende Klärung, wie man mit dieser Amtshilfepraxis zukünftig umgehe, sollte in der Strafprozessordnung vorgesehen werden. Abschließend war es dem Bundesanwalt nochmals wichtig festzustellen, dass die Feststellung eines bewaffneten Konfliktes, ein juristisches Tatbestandsmerkmal darstelle und keine politische Entscheidung sei.
Eine Darstellung des „Check-Point“ Falls vom 28. August 2008, in seiner juristischen Aufarbeitung aus Sicht der damaligen Verteidigung, bildete den Abschluss des ersten Tages. Rechtsanwalt Klaus Lübke, als Vertragsanwalt des DBwV von Beginn an mit der Verteidigung von Soldaten in solchen Fällen befasst, konnte dabei von bestehenden Herausforderungen bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Fällen berichten, die in der Heimat oftmals für große mediale Aufmerksamkeit sorgten. Dabei bestehe eine große Schwierigkeit darin, so Lübke, dass sich die ermittelnde Staatsanwaltschaft erst in den völlig fremden Sachverhalt einarbeiten müsse. Auch wenn die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in der Regel konstruktiv sei, bleibe die Problematik des zeitlichen Verzuges, der für die betroffenen Soldaten eine große Unsicherheit über einen langen Zeitraum bedeute.
Die Gelegenheit zum persönlichen Gespräch zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den Referenten wurde im Rahmen eines Abendessens ausführlich wahrgenommen. Eingeleitet wurde der Abend durch eine Abordnung des Stabsmusikkorps der Bundeswehr, die dabei auch die musikalischen Fähigkeiten der Bundeswehr unter Beweis stellen konnte.
Einen Höhepunkt des Kolloquiums stellte die Darstellung der Einsatzrealität aus der Sicht eines verantwortlichen Kommandeurs in Afghanistan dar. Oberstleutnant Jared Sembritzki, von April bis Oktober 2010 Kommandeur der „Quick Reaction Force (QRF)“ im Nord Bereich Afghanistans ging in seinem Vortrag vor allem auf die Herausforderungen des soldatischen Lebens unter Gefechtsbedingungen ein. Unsicherheiten, wechselnde Lagen und meist unzureichende Lebensumstände in ständiger Gefahr würden den Soldatenalltag bestimmen. Auch seine Ausführungen zur Zusammenarbeit mir der afghanischen Armee, mit denen man sehr eng zusammen wirke und auch lebe, stießen auf großes Interesse. Es komme, so OTL Sembritzki, als verantwortlicher militärischer Führer darauf an, auch manchmal dem gesunden Menschenverstand und dem Vertrauen gegenüber seinen Untergebenen und Kameraden den Vorzug zu geben, vor juristischen Spitzfindigkeiten und allzu technokratischen, ja bürokratischen Vorgaben. In der sich anschließenden, leider viel zu kurzen Diskussion, wurde auch dieser Aspekt nochmals aufgegriffen und durch Beiträge gestützt.
Den Abschluss des Kolloquiums bildete der Fachvortrag aus der Abteilung Recht im Bundesministerium der Verteidigung. Dr. Marcus Korte fasste die Thematik gerechtfertigter militärischer Gewalt und deren strafrechtliche Aspekten nochmals gekonnt zusammen, in dem er die rechtlichen Erfordernisse für erfolgreiches soldatisches Handeln im Einsatz aufzeigte. In einem Dreiklang aus Rechtslage, Praxisdarstellung und Reformmöglichkeiten zeigte er drei aus seiner Sicht zentrale Handlungsfelder auf. Erstens die Strafverfolgung durch deutsche Staatsanwaltschaften, zweitens die Rechtfertigung militärischer Gewalt im Auslandseinsatz und drittens die Verwertbarkeit von Aussagen unter der soldatisch gebotenen Wahrheitspflicht.
Unter dem ersten Aspekt sei die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften in Deutschland zu nennen. Ein möglicher Weg sei hier die Einrichtung einer zentralen Zuständigkeit für eine Staatsanwaltschaft, der politische Wille hierfür sei vorhanden, so Dr. Korte. Auch die Anwendung militärischer Gewalt lasse sich im Rahmen einer einfachgesetzlichen Regelung lösen. Vorbildcharakter könne hier eine französische Regelung zur Rechtsstellung der Soldaten einnehmen, die im Rahmen einer Streitkräftebefugnisnorm auch in Deutschland für klarere Verhältnisse sorgen könnte. Auch die Herausforderungen der im Soldatengesetz verankerten Wahrheitspflicht bei Aussagen lassen sich lösen. Dr. Korte verwies in diesem Zusammenhang auf Regelungen der Insolvenzordnung, die einen ähnlichen Fall behandeln würde. In der abschließenden, sehr ausführlichen und von den Teilnehmern engagiert geführten Diskussion wurden alle drei Aspekte nochmals vertieft.
Generalleutnant a. D. Dr. Olshausen fasste das aus seiner Sicht gelungene erstmalige Kolloquium dieser Art zum Abschluss nochmals kurz zusammen. Zwei zentrale Herausforderungen bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Soldaten im Auslandseinsatz gelte es zu regeln. Die grundlegenden Befugnisse der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz sollten in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt werden und die Zuständigkeit bei der strafrechtlichen Untersuchung sollte zentralisiert werden. Als wesentliche Faktoren, denen Soldaten aller Führungsebenen im Einsatz ausgesetzt seien, sind Unsicherheit, Handlungszwang, Zufälle und Friktionen sowie Persönlichkeiten der Führer zu nennen. Man würde sich freuen, schloss Dr. Olshausen die Veranstaltung, wenn dieses Kolloquium in geeigneter Form eine Fortsetzung finden könne, da sowohl der militärische als auch die zivile Teilnehmerkreis hier einen Ort des Austausches vorgefunden habe, der von allen Teilnehmern begrüßt wurde und der deshalb erhalten werden sollte.








